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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 16.10.2020
8 L 3558/20.GI -

Eilantrag gegen Sperrzeit­verlängerung für Gaststätten im Landkreis Gießen abgelehnt

Sperrzeit­verlängerung für Gaststätten im Land Gießen weiterhin Bestand

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen zur Sperrzeit­verlängerung für das Gaststättengewerbe gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Der Landkreis Gießen hatte mit Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 den Beginn der Sperrzeit im gesamten Landkreis Gießen für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf 23.00 Uhr festgesetzt. Zur Begründung führte der Landkreis an, im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Coronavirus bedingten Pandemielage habe sich die Infektionslage innerhalb des Landkreises Gießen nachteilig entwickelt, so dass besondere Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung erforderlich seien. Durch die Verkürzung der Öffnungszeiten der Betriebe werde sich die Zahl der Kontakte zwischen Personen und damit das Risiko einer Ansteckung vermindern und im Vergleich zur vollständigen Schließung der gastronomischen Betriebe und Vergnügungsstätten sei die Verlängerung der Sperrzeit das mildere Mittel. Die Allgemeinverfügung tritt am 17.10.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 01.11.2020.

Antragstellerin sieht Allgemeinverfügung als unverhältnismäßig an

Die Antragstellerin, eine GmbH, die ein Lokal in der Gießener Kernstadt betreibt, ist der Auffassung, die Allgemeinverfügung greife unverhältnismäßig und damit in rechtswidriger Weise in ihr Recht auf freie Gewerbeausübung sowie ihre Berufsfreiheit ein. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sei hauptsächlich auf den späten Gastronomiebetrieb ausgelegt und es sei nicht ersichtlich, dass eine Sperrzeit ab 23.00 Uhr das Infektionsrisiko mindere. Vielmehr sei zu befürchten, dass sich Treffen in den öffentlichen Raum verlagerten, ohne dass die Möglichkeit der Nachverfolgung der Kontakte bestünde. Nur in der Gastronomie könne das Freizeitverhalten der Menschen kanalisiert und Kontakte im Falle einer Infektion nachverfolgt werden. Die Allgemeinverfügung lasse hingegen noch nicht mal Außenbereichsveranstaltungen der Gastronomie zu, obwohl mittlerweile die Aerosole als Hauptinfektionsrisiko ausgemacht seien.

Schutz der Gesundheit wiegt schwerer als Berufsfreiheit

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, in der Kürze der hierfür nur zur Verfügung stehenden Zeit die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht hinreichend beurteilen zu können, so dass im vorliegenden Eilverfahren nur eine Folgenabwägung im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen stattfinden könne. Hierbei sei der einerseits zu beachtende Schutz der Gesundheit höher zu bewerten, als das andererseits zu berücksichtigende gewerbliche Interesse der Antragstellerin und deren Berufsfreiheit, zumal die Allgemeinverfügung nur Geltung bis zum 01.11.2020 beanspruche.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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