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Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides abgelehnt, mit dem das Regierungspräsidium Gießen einem Gießener Gewerbetreibenden wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung seines Gewerbes untersagt hatte.
In dem zugrunde liegenden Fall wirft das Regierungspräsidium Gießen dem Gewerbetreibenden, der
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - sei die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Unzuverlässig in diesem Sinne sei ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Mit der nachhaltigen Missachtung der Vorschriften des Jugendschutzrechts, das verbietet, in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 15843
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