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Laptops und Computer gehören mittlerweile so sehr zum Alltag der Menschen, dass die Pfändung dieser Geräte nicht rechtmäßig ist. Ein Arbeitsloser muss sich beispielsweise regelmäßig bewerben, wozu ihm ein Gerät zum Schreiben und gegebenenfalls auch Versenden von Bewerbungsschreiben zu belassen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mann die Herausgabe seines Laptops, der ihm infolge einer Pfändung abgenommen worden war. Das Verwaltungsgericht Gießen entschied, dass der Kläger ein Recht auf Herausgabe des Laptops hatte. Der Antrag sei nach Maßgabe des § 88 VwGO dahingehend zu verstehen gewesen, dass der Antragsteller ausschließlich die tatsächliche Herausgabe des Laptops begehrte und sich nicht gegen die Pfändung als solche wendete. Im Hinblick auf seine Arbeitslosigkeit und seine damit einhergehende sozial-rechtliche Obliegenheit, sich bei verschiedenen Arbeitgebern schriftlich zu bewerben, sei dem Kläger nicht zuzumuten, auf den Laptop zu verzichten.
Der Mann habe ferner einen Folgenbeseitigungsanspruch, da sich aus einem rechtswidrigen Eingriff eines Hoheitsträgers in die Rechtsstellung des Betroffenen eine fortdauernde Beeinträchtigung ergeben habe. Dies sei hier der Fall. Die Entfernung des Laptops aus dem Besitz des Antragstellers sei
Vorsorglich und zur Vermeidung eines weiteren Verwaltungsstreitverfahrens weise die beschließende Kammer darauf hin, dass die der Wegnahme letztlich zugrunde liegende Pfändung als solche entgegen der Ansicht des Antragsgegners
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichts Gießen (vt/st)
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Dokument-Nr. 13743
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