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Ein Hund, der sich aus einem Auto befreit und einem Reh hinterherjagt, darf als "gefährlicher Hund" eingestuft werden, für den eine erhöhte Hundesteuer entrichtet werden muss. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.
Im zugrunde liegenden Streitfall war ein
Die Stadt Staufenberg stufte den
Der Kläger hatte eingewandt, der
Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts Gießen wies die Klage ab, da sich der
Die im Nachhinein absolvierte, von der Hundeverordnung vorgesehene Wesensprüfung widerlege bzw. beseitige zudem weder nach der Satzung noch nach der Hundeverordnung die Gefährlichkeit des Hundes. Denn nach der Hundeverordnung sei die Wesensprüfung nur Voraussetzung für das Halten eines gefährlichen Hundes, führe aber gerade nicht dazu, die Ungefährlichkeit zu beweisen. Die Höhe des Steuersatzes unterliege ebenfalls keinen Bedenken.
(1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen
(4) Als gefährliche Hunde gelten:
[...].
4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reiße.
[...]
und aus der
(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Kangal (Karabash),
8. Kaukasischer Owtscharka,
9. Rottweiler.
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen
3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.
(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter
1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. zuverlässig ist,
3. sachkundig ist,
4. eine positive Wesensprüfung für den
5. nachweist, dass der
6. nachweist, dass der
7. nachweist, dass für den
8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene
[...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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