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Das Aufstellen von mehr als drei Geldspielautomaten in zusammenhängenden Gaststätten ist unzulässig. Laut Spielverordnung ist – zur Wahrung des Jugendschutzes – an Orten, deren Hauptzweck nicht das Spielen darstellt, nur eine begrenzte Anzahl von Geldspielautomaten zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Gaststättenbetreiber geklagt, der in Wetzlar drei unterschiedlich konzipierte Gaststätten betreibt, die räumlich miteinander verbunden sind und über eine gemeinsame Toilettenanlage und einen gemeinsamen Fluchtweg verfügen. Er hat dort insgesamt neun
Der Gaststättenbetreiber hatte mit seiner dagegen gerichteten Klage nun zwar Erfolg. Aber nur, weil ein hier von der Stadt Wetzlar ausdrücklich vorgenommener „Widerruf“ im juristischen Sinne nur möglich ist, wenn ein Bescheid aufgehoben wird, der zuvor rechtmäßig war. Die Stadt hätte – so das Gericht - hier vielmehr Auflagen prüfen oder ggf. den von Anfang an rechtswidrigen Bescheid „zurücknehmen“ müssen. Denn das Gericht hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Aufstellung der Spielautomaten beim derzeitigen Zuschnitt der Gaststätten von Anfang an unzulässig war und auch heute noch ist. Da aber die „Rücknahme“ andere Ermessenserwägungen erfordert als der „Widerruf“, musste der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.
Dass das Aufstellen der insgesamt neun Spielautomaten (drei in jeder Gaststätte) unzulässig ist, begründet das Gericht damit, dass durch die miteinander verbundenen Gaststätten die nach der Spielverordnung zulässige Automatenhöchstgrenze von drei pro
Sinn und Zweck der Spielverordnung sei es, das Glückspiel nur an Orten zuzulassen, an denen das Spielen den Hauptzweck darstellt (Spielhallen) und die deshalb besonderen Zulässigkeitsanforderungen unterliegen. An anderen Orten sei zur Wahrung des Jugendschutzes deshalb nur eine begrenzte Anzahl von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 10205
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