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Das Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der nach einer Hirnblutung an den Folgeschäden einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Sprachstörung (Aphasie) leidet, hatte in der Vergangenheit für seine schriftlichen Prüfungen bereits Zeitverlängerungen um ein Drittel der Prüfungszeit erhalten, die die Industrie- und Handelskammer nach einem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin vor dem Gericht auf 50 % der Prüfungszeit verlängert hatte. Außerdem wurden die Prüfungsaufgaben für ihn optisch vergrößert.
Die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz für die mündliche
Dies finde aber seine Grenzen, wenn durch den
Nach Ansicht der Kammer spreche im Falle des Klägers einiges dafür, dass seine sprachlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online
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Dokument-Nr. 28191
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