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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 19.11.2019
8 K 3432/17.GI -

Schwerbehinderter Prüfling hat keinen Anspruch auf persönliche Assistenz

VG Gießen zu den Grenzen von Prüfungs­erleichterungen für schwerbehinderte Prüflinge

Das Verwaltungsgerichts Gießen hat die Klage eines schwerbehinderten Prüflings abgewiesen, der für seine Abschlussprüfung zum Verkäufer als Nachteilsausgleich eine persönliche Assistenz begehrt, die für ihn Prüfungsfragen in sog. einfache Sprache überträgt und ihm Unterstützung bei der Formulierung seiner Antworten auf diese Fragen gibt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, der nach einer Hirnblutung an den Folgeschäden einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer Sprachstörung (Aphasie) leidet, hatte in der Vergangenheit für seine schriftlichen Prüfungen bereits Zeitverlängerungen um ein Drittel der Prüfungszeit erhalten, die die Industrie- und Handelskammer nach einem der mündlichen Verhandlung vorausgegangenen Erörterungstermin vor dem Gericht auf 50 % der Prüfungszeit verlängert hatte. Außerdem wurden die Prüfungsaufgaben für ihn optisch vergrößert.

VG verneint Anspruch auf persönliche Assistenz

Die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz für die mündliche Prüfung lehnte das Verwaltungsgericht nach Auswertung fachärztlicher Gutachten und Anhörung der Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen jedoch ab. Zwar gebiete das Gebot auf Chancengleichheit, dass bei Prüfungen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden müssten. Ihnen sei daher grundsätzlich ein Nachteilsausgleich zu gewähren, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen.

Wahrer Leistungsstand muss erkennbar bleiben

Dies finde aber seine Grenzen, wenn durch den Nachteilsausgleich - hier in Form der geforderten persönlichen Assistenz - der wahre Leistungsstand im Vergleich zu den Mitprüflingen nicht mehr ermittelbar wäre. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs scheide mithin aus, wenn die Einschränkungen, denen der Betroffene unterworfen ist, den Kernbereich der Fähigkeiten beträfen, die mit der jeweiligen Prüfung gerade festgestellt werden sollen (Beispiel: Eine Person, die blind ist, kann nicht Berufskraftfahrer werden).

Nachteilsausgleich in Form einer persönlichen Assistenz rechtlich nicht zulässig

Nach Ansicht der Kammer spreche im Falle des Klägers einiges dafür, dass seine sprachlichen Einschränkungen einen Kernbereich des Leistungsbildes seines Ausbildungsberufes beträfen. In diesem Fall sei die hier begehrte Form des Nachteilsausgleichs rechtlich nicht zulässig. Denn durch den Nachteilsausgleich in Form einer persönlichen Assistenz, die Fragen vereinfache und damit u.U. auch Inhalt und Aufgabenstellung verändere, und zudem Hilfe bei der Formulierung von Antworten leiste, wäre der wahre Leistungsstand des Klägers im Vergleich zu seinen Mitprüflingen nicht mehr ermittelbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online

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