wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 30.06.2008
8 E 129/07, 8 E 132/07 -

93,5 Stunden behördliche Arbeitszeit für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis sind zuviel

Überdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden

Wenn eine Behörde 93,5 Stunden Zeit aufwendet, um eine Entscheidung für eine Gaststättenerlaubnis zu treffen, ist dieser Zeitaufwand nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen überdimensioniert. Die Behörde darf über diesen Zeitaufwand nicht abrechnen, es sei denn, sie kann substantiiert vortragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand erforderlich war.

Mit in diesen Tagen den Beteiligten zugestellten Urteilen hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des Magistrats der Stadt Staufenberg aufgehoben, mit denen den beiden Klägern – einem Ehepaar – jeweils 7659.- € für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ in Rechnung gestellt worden waren. Das Gericht hat diesen Betrag als zu hoch angesehen und den Magistrat der Stadt Staufenberg verpflichtet, den Betrag neu zu berechnen. Die Kosten des Verfahrens haben der jeweilige Kläger und die Stadt Staufenberg jeweils zur Hälfte zu tragen.

Gaststättenerlaubnis beantragt

Die die Gaststätte „Hotel Burg Staufenberg“ betreibende Offene Handelsgesellschaft (OHG) hatte im August 2002 die Erteilung der Gaststättenerlaubnis beantragt, die die Stadt Staufenberg Ende April 2003 den beiden Klägern (einem Ehepaar, die geschäftsführende Gesellschafter der OHG sind), nicht jedoch der OHG selbst erteilte. Mit zwei Kostenfestsetzungsbescheiden vom 14.12.2006 setzte die Stadt Staufenberg die genannten Gebührenbeträge gegenüber den beiden Klägern fest. Diese erhoben daraufhin jeweils die nun entschiedenen Klagen, zu deren Begründung sie u.a. geltend machten, eine Gaststättenerlaubnis nicht beantragt zu haben. Dies habe allein die OHG getan, nur sie könne daher Adressat eines Gebührenbescheides sein.

OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit

In den ausführlichen Urteilsbegründungen folgt das Gericht den Klägern insoweit nicht. Die OHG als Personenvereinigung ohne Rechtsfähigkeit könne nicht Träger einer Gaststättenerlaubnis sein. Die Behörde habe daher zu Recht die Kläger als Gesellschafter der OHG als gaststättenrechtlich verantwortliche Gewerbetreibende behandelt und sie als Veranlasser der Amtshandlung zu den Gebühren herangezogen.

Überdimensionierte Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden

Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren seien die Kostenbescheide jedoch teilweise rechtswidrig. Zwar seien die einzelnen Gebührensätze auch hinsichtlich des gerichtsbekannten überregional bedeutsamen Standorts der Gaststätte nicht zu beanstanden. Es sei jedoch von einer überdimensionierten Anzahl abgerechneter Arbeitsstunden auszugehen. Die Behörde habe nicht substantiiert vorgetragen, warum der in Rechnung gestellte Zeitaufwand von immerhin 93,5 Stunden erforderlich gewesen sei, um eine Entscheidung über die Gaststättenerlaubnis zu treffen. Die 8 Stunden für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung der beiden Kläger und die 85,5 Stunden für die Überprüfung der Räumlichkeiten seien durch den pauschalen Hinweis, die Prüfung sei besonders zeitintensiv gewesen, nicht ausreichend dargelegt.

Die Stadt Staufenberg hat nunmehr nach Maßgabe der gerichtlichen Entscheidungsgründe die Beträge neu zu berechnen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 18.07.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Giessen_8-E-129078-E-13207_935-Stunden-behoerdliche-Arbeitszeit-fuer-die-Erteilung-einer-Gaststaettenerlaubnis-sind-zuviel~N6391

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6391 Dokument-Nr. 6391

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.