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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.11.2020
7 L 3773/20.GI -

Eilantrag eines Schülers auf Entbindung von der Maskenpflicht abgelehnt

Maskenpflicht auch im Präsenzunterricht verhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat Beschluss der 7. Kammer vom 17. November 2020 den Eilantrag eines Schülers abgelehnt, mit dem dieser begehrte, auf dem Schulgelände und während des Präsenzunterrichts aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Der Antragsteller besucht die 8. Jahrgangsstufe einer im Lahn-Dill-Kreis gelegenen Schule und machte geltend, dass ihn die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einer Weise beeinträchtige, die über eine allgemein zumutbare gesundheitliche Belastung hinausgehe. Er leide durch die eingeschränkte Atmung infolge des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung unter stechendem Kopfschmerz, Benommenheit, Konzentrationsverlust und leichten Gleichgewichtsstörungen. Alle von ihm angefragten Ärzte hätten eine Attestierung verweigert; er sei aber auch nicht verpflichtet, zur Glaubhaftmachung ein ärztliches Attest vorzulegen.

Keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Unterricht

Das Verwaltungsgericht Gießen führte in seiner Entscheidung aus, gemäß der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus bestehe in hessischen Schulen grundsätzlich die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung - auch während des Präsenzunterrichts - zu tragen. Durchgreifende Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Maskenpflicht bestünden nicht. Der Antragsteller habe die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit hierfür die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werde, sei dies grundsätzlich unbedenklich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/aw)

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