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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 30.07.2014
7 L 1800/14.Gl -

VG Gießen: Kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer anderen Grundschule

Öffentliches Interesse überwiegt gegenüber persönlichem Interesse des Schülers

Der Eilantrag eines ABC-Schützen aus einem Herborner Ortsteil, der sich dagegen gewandt hatte, am Standort Merkenbach der Neuen Friedensschule eingeschult zu werden, wurde abgelehnt. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden.

Im vorliegenden Fall machte ein Junge, der im Verfahren von seinen Eltern, die einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, vertreten wurde, geltend, dass wichtige Gründe seiner Einschulung an dem laut Schulbezirkssatzung des Lahn-Dill-Kreises eigentlich für ihn vorgesehenen Standort Merkenbach entgegenstünden. Er führte u.a. an, dass bereits seine Schwester den Standort Hörbach der Neuen Friedensschule besuche und er über drei Jahre bereits in einer Kindertagesstätte in Hörbach gewesen sei.

Keine Wahlfreiheit im Grundschulbereich

Das Gericht hielt die Argumentation nicht für ausreichend, um eine Gestattung zu rechtfertigen. In der sehr ausführlichen und sich in allen Einzelheiten mit den Lebensumständen des zukünftigen Schülers und seiner Eltern befassenden Begründung der Entscheidung heißt es u.a.: Im Grundschulbereich gebe es nach der Entscheidung des hessischen Gesetzgebers keine Wahlfreiheit. Dies habe seine guten Gründe. Zu beachten seien bei der Frage der Gestattung des Besuchs einer anderen als der durch Satzung vorgeschriebenen Grundschule auch schulorganisatorische Gesichtspunkte. Insoweit falle hier zu Lasten des Antragstellers ins Gewicht, dass in Merkenbach eine eigene Klasse 1 für die Schulanfänger im kommenden Schuljahr (2014/15) nur gebildet werden könne, wenn auch der Antragsteller hier zur Schule gehe. Werde ihm der Besuch einer anderen Grundschule gestattet, sinke die Schülerzahl in Merkenbach, so dass dann nach den derzeit vorliegenden Zahlen dort für die Jahrgangsstufen 1 und 2 nur eine „Kombiklasse“ gebildet werden könne, was für alle anderen Schüler Nachteile bringe. Dem gegenüber hätten seine persönlichen Interessen, die nicht ein die öffentlichen Interessen überwiegendes Gewicht hätten, zurückzutreten.

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -)

§ 66

Gestattungen

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Vom 19. August 2011

§ 4

Gestattungen

(1) Der Antrag auf Gestattung des Besuchs einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 des Hessischen Schulgesetzes örtlich zuständigen Schule ist über die örtlich zuständige Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese klärt die Aufnahmekapazität der anderen Schule, prüft das Vorliegen eines wichtigen Grundes und stellt das Benehmen mit dem Schulträger her.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.

die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist,

2.

der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde,

3.

gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen oder

4.

besondere soziale Umstände vorliegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ ra-online

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