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Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Ausweisung eines wegen Totschlags verurteilten Ägypters für rechtmäßig erklärt. Auch wenn die Gefahr eines erneuten Tötungsdeliktes nicht besteht, geht vom Täter jedoch auch zukünftig eine Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Frauen aus.
Der mittlerweile 49 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls lebt seit 1980 überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht Gießen hatte ihn im Januar 2009 wegen eines am 22. Juni 2008 in Bad Nauheim begangenen Totschlags an seiner Geliebten, einer verheirateten Frau, die Geschäftsführerin einer Bad Nauheimer Klinik war, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, die der Kläger derzeit in der JVA Butzbach verbüßt.
In Anknüpfung an diese Verurteilung wies der Landrat des Wetteraukreises den Kläger aus schwerwiegenden spezialpräventiven Gründen aus der Bundesrepublik Deutschland aus, wogegen der Kläger vor Gericht eingewandt hatte, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht und er sei als koptischer Christ in Ägypten gefährdet.
Das Verwaltungsgericht Gießen, kam nach rechtlicher Prüfung der Ausweisungsverfügung des Wetteraukreises unter Hinzuziehung der Strafakten und gestützt auf zahlreiche Zeugenaussagen und Gutachten im Strafprozess zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger, wenn auch vielleicht nicht die Gefahr eines erneuten Tötungsdeliktes, so doch auch zukünftig die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Frauen ausgehe. Die Ausländerbehörde habe bei der Entscheidung über die
Nicht Gegenstand der Entscheidung war, ob und wann der Kläger aus der Haft heraus abgeschoben wird. Diese Entscheidung obliegt allein der Staatsanwaltschaft, für die die Ausweisungsverfügung jedoch Anlass für eine Entscheidung zum vorläufigen Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 456 a StPO (verbunden mit dessen Abschiebung) sein kann.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgewiesen wird.
(2) Kehrt der Ausgelieferte, der Überstellte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Ausgelieferte, Überstellte oder Ausgewiesene zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131 a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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