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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass die Stadt Marburg dem Landkreis Marburg-Biedenkopf Kosten in Höhe von rund 80.570 Euro für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen von Schülerinnen und Schülern erstatten muss.
Im zugrunde liegenden Fall untersuchte im Jahr 2007 das Gesundheitsamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf (die Stadt Marburg hat kein Gesundheitsamt) 789 Schülerinnen und
Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Landkreis dem Grunde nach Recht, sprach ihm aber die Kosten nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Die Pflicht zur Erstattung der Aufwendungen für die im Jahr 2007 durch das Kreisgesundheitsamt durchgeführten ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen ergebe sich aus § 156 Nr. 3 des Hessischen Schulgesetzes. Danach habe der Schulträger – hier die Stadt Marburg – die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der
Der Höhe nach beschränke sich der Anspruch aber auf 80.571,96 Euro, weil der Landkreis bei seiner Berechnung die falsche Verwaltungskostenordnung herangezogen habe. Von den Kosten des Verfahrens haben die Stadt Marburg 4/5 und der Landkreis 1/5 zu tragen.
(2) Die Städte Fulda, Gießen, Hanau, Marburg und Rüsselsheim sind Träger der Schulen, soweit nicht andere Schulträger Schulen in ihren Gebieten unterhalten.
Die Schulträger tragen ferner
[…]
3. die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 12747
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