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Ein Lehrer hat keinen Anspruch darauf, nach dem Eintritt in den Ruhestand weiter beschäftigt zu werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen hervor.
In dem vorzuliegenden Fall stellte ein in Marburg unterrichtender Oberstudiendirektor und
Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Antrag ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht Gießen aus, das Kultusministerium habe die Voraussetzungen für eine zügige
Schließlich könne der Antragsteller sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und darauf berufen, dass in anderen Fällen entsprechenden Anträgen vom Kultusministerium stattgegeben worden seien. Abzustellen sei auf die konkrete Schulsituation, die hier kein dienstliches Interesse ergebe.
Hessisches Beamtengesetz (HBG) § 50a
(1) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann der Eintritt in den
(2) …
(3) …
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 17507
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