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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 14.05.2009
5 L 1166/09.GI u.a. -

Verwaltungsgericht Gießen lehnt Anträge von Studenten auf vorläufige Zeugnisse für erste Lehramtsstaatsprüfung ab

Gesetzliche Grundlage der Gesamtnotenberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden

Zahlreiche Lehramtsstudierende stellten Anträge, nach Abschluss ihres Studiums und der Prüfungen ein vorläufiges Zeugnis mit einer anderen (besseren) Gesamtnote zu erhalten, als sie sich voraussichtlich nach der dem derzeitigen Lehrerbildungsgesetz errechnen würde. Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte diese Anträge ab.

Hintergrund der Anträge ist die Befürchtung der Antragsteller, gegenüber Bewerbern aus anderen Bundesländern einen Nachteil bei der Notenberechnung und damit letztendlich auch bei der Platzierung um Stellen im Referendariatsdienst zu erleiden. Die Antragsteller monieren, dass die Umrechnung der nach dem bekannten Schulnotenbewertungssystem (0-15 Punkte) benoteten Einzelleistungen in das Bewertungssystem nach dem Lehrerbildungsgesetz insbesondere im Bereich der Note „Sehr gut“ nicht immer auch dort zum Erreichen der höchsten Notenstufe führt.

Schulnotensystem des hessischen Lehrerbildungsgesetzes verstößt nicht gegen Gleicheitsgebot

Das Gericht lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass gegen zukünftiges Verwaltungshandeln vorläufiger Rechtsschutz nicht möglich sei, wenn zumutbar auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes verwiesen werden könne. Es sei den auf eine umgehende Entscheidung pochenden Antragstellern aber zumutbar, das Mitte Juni zu erwartende endgültige Zeugnis abzuwarten und ggf. dann dagegen Rechtsschutz zu suchen. Es entstehe ihnen dadurch kein wesentlicher unwiederbringlicher Nachteil. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei eine zuverlässige Prognose darüber, ob und mit welchem Rang die Antragsteller bei der Verteilung der Stellen für den Vorbereitungsdienst Berücksichtigung finden, nicht möglich. Darüber hinaus spreche viel dafür, dass die gesetzliche Grundlage der Gesamtnotenberechnung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber habe sich an seinen im Prüfungsrecht anerkannten weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum gehalten. Das Hessische Lehrerbildungsgesetz sehe zulässigerweise im Gegensatz zum sechsstufigen Schulnotensystem ein lediglich fünfstufiges Bewertungssystem vor, das ein „sehr gut“ nicht vorsehe, dessen Spitzennote vielmehr „Ausgezeichnet“ laute. Diese Spitzennote beginnt - anders als das „Sehrgut“ im Schulnotensystem nicht mit 0,7 (=1+), sondern mit 1. Die damit einhergehenden Verschiebungen gegenüber dem Schulnotensystem verstießen nicht gegen das Gleichheitsgebot, da sie alle Studierenden in Hessen in gleicher Weise treffen und die unterschiedlichen Regelungen in anderen Bundesländern unbeachtlich seien. Die Entscheidung (Beschluss vom 14.05.2009, 5 L 1166/09.GI u.a.) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können dagegen binnen 2 Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 22.05.2009

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