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Das Rauchverbot im Schulgebäude und auf dem Schulgelände gilt auch für E-Zigaretten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen und wies damit die Klage eines Lehrers ab, dessen Schulleiter ihm das Nutzen einer elektronischen Zigarette auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Klage gegen das ebenfalls untersagte bloße Zeigen der E-Zigarette gab das Gericht allerdings statt.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein in Marburg unterrichtender
Gestützt war die Anweisung auf das Hessische
Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem
Damit gehe die Vorschrift mit ihren Intentionen deutlich weiter als das Nichtraucherschutzgesetz. Schüler sollten danach durch das schulische Vorbild nicht in die Versuchung geführt werden, etwas nachzuahmen, das nach der Bewertung fachkundiger Stellen (u.a. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums) ein gesundheitliches Gefährdungspotential aufweise. Obwohl noch keine endgültigen Untersuchungen über die Gefährdungen insbesondere der "Passivraucher" vorlägen, seien allergische Reaktionen oder Beeinträchtigungen der Atemwege beim Rauchen und Mitrauchen nicht auszuschließen, weshalb z.B. das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Gleichbehandlung mit herkömmlichen Zigaretten empfehle. Wegen des vorhandenen Gefährdungspotentials sei das
Nur das bloße Zeigen der E-Zigarette könne nicht auf die einschlägigen Normen gestützt werden, weshalb der
[...]
(9) Die
(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags, [...]
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 15274
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