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Das Verwaltungsgerichts Gießen dem Eilantrag einer Lehrerin, die momentan von der Führung der Dienstgeschäfte ausgeschlossen (zwangsbeurlaubt) ist, stattgegeben, der vom Staatlichen Schulamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf aufgegeben worden war, sich stationär auf ihren Gesundheitszustand und damit ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen.
Zwar, so die Kammer, erlaube das Hessische Beamtengesetz bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit, die auch hier gegeben seien, neben einer ambulanten auch ein stationäre ärztliche Untersuchung, falls der Amtsarzt dies für notwenig erachte. Zur Rechtfertigung dieser zusätzlichen Beschränkungen der persönlichen Freiheit bedürfe es jedoch besonders gewichtiger Umstände. Eine stationäre Beobachtung sei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zu rechtfertigen, wenn sie aus medizinischer Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sei. Sie dürfe lediglich angeordnet werden, wenn eine ambulante Untersuchung von vornherein ungeeignet sei oder sich als nicht ausreichend erwiesen habe und durch Beobachtung eine Klärung der relevanten Fragen zu erwarten sei.
Derartige gewichtige Umstände habe das Staatliche Schulamt nicht dargelegt. Aus der amtsärztlichen Begründung einer notwenigen stationären Beobachtung, auf die das Schulamt sich stützte, ergebe sich nicht, warum eine ambulante psychologische Untersuchung, ggf. über längere Zeit, von vorneherein ungeeignet wäre. Sollte sich bei einer ambulanten Untersuchung der Antragstellerin allerdings die Notwendigkeit einer stationären Untersuchung und Beobachtung ergeben, so könne das Schulamt auf Grund einer entsprechend begründeten Einschätzung des Amtsarztes erneut über eine stationäre Beobachtung entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Gießen vom 14.08.2006
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Dokument-Nr. 2926
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