wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 08.12.2008
5 E 248/07 -

Regelung über Professorenbesoldung wird dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt

Das Verwaltungsgericht Gießen hat die gesetzliche Regelung über die W-Besoldung der Hochschulprofessoren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

Anlass ist der von einem Universitätsprofessor der Philipps-Universität Marburg um seine Besoldung geführter Rechtsstreit. Der in die 2002 geschaffene, die alte C3-Besoldung ablösende Besoldungsgruppe W2 eingruppierte Hochschullehrer fordert mit seiner Klage die Feststellung, dass die Alimentation aus der Besoldungsgruppe W2 den Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht genügt.

Mit der Neureglung der W-Besoldung sind die bisherigen altersabhängigen C-Besoldungsstufen zugunsten eines neuen Besoldungssystems aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen entfallen. Über die Vergabe der Leistungsbezüge, die einmalig, befristet oder unbefristet vergeben werden können und auf die kein Anspruch besteht, entscheidet im Rahmen seines Personalbudgets das jeweilige Präsidium der Hochschule.

Die 5. Kammer teilt die Zweifel des Klägers an den gesetzlichen Regelungen und hat daher das Bundesverfassungsgericht zu einer Entscheidung über deren Verfassungsmäßigkeit angerufen. Zwar, so die Kammer in ihrem Vorlagebeschluss, erlaube das grundgesetzlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Spielraums, das Besoldungsrecht fortzuentwickeln, verschiedenartige Gesichtspunkte zu berücksichtigen, neue Akzente zu setzen und die Struktur der Besoldungsordnungen zu ändern und z.B. in verstärktem Umfange Leistungsbestandteile in die Besoldung zu integrieren. Desungeachtet müsse jedoch das den Professorinnen und Professoren zugestandene Grundgehalt eine angemessene Alimentation darstellen, denn der Kernbestand der Alimentationspflicht sei nur gewahrt, wenn die amtsangemessene Besoldung allein durch die festen Gehaltsbestandteile – dem so genannten Mindestbezug - sichergestellt sei. Die flexiblen Besoldungsbestandteile, in deren Genuss nicht jede Hochschullehrkraft komme, müssten dabei außer Betracht bleiben. Nach Auffassung der Kammer entspricht das dem nach Besoldungsgruppe W 2 besoldeten Professor zustehende Grundgehalt weder der vom Amtsinhaber geforderten Ausbildung sowie seiner Beanspruchung und Verantwortung noch der Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Letztendlich, so errechnete die Kammer, ergebe der Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen, dass die sich aus den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben der Hochschulen im Bereich von Forschung und Lehre ergebende besondere Qualität der Tätigkeit und die Verantwortung der Hochschullehrkräfte nicht richtig gewichtet sei. Durch die Abschaffung der Dienstaltersstufen seien die Grundgehaltssätze verglichen mit dem Endgrundgehalt der C-Besoldung um mehr als ein Viertel herabgesetzt worden. Damit erhalte ein Professor der Besoldungsgruppe W 3 ein geringeres Festgehalt als ein nach Besoldungsgruppe R 1 besoldeter Richter; selbst ein Akademischer Direktor an einer Hochschule werde ab der 11. Dienstaltersstufe schon besser bezahlt und erhalte im Endgrundgehalt mehr Besoldung als ein ihm unter Umständen vorgesetzter W 3- Professor. Auch im Verhältnis zu Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt würden, bestehe ein Missverhältnis.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat demgegenüber im Jahr 2008 entschieden, dass die Grundgehälter gerade noch dem Alimentationsprinzip genügen (Vf.25-VII-05, Entscheidung vom 28.07.2008).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 06.01.2008

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Giessen_5-E-24807_Regelung-ueber-Professorenbesoldung-wird-dem-Bundesverfassungsgericht-zur-Pruefung-vorgelegt.news7227.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7227 Dokument-Nr. 7227

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.