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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 18.12.2020
4 L 4270/20.GI -

Beschränkung der Teilnehmerzahl für Gesellschaftsjagden durch Allgemeinverfügung zulässig

Begrenzung der Teilnehmerzahl geeignete Maßnahme zur Minimierung der Ansteckungsgefahr

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Jagd­ausübungs­berechtigten abgelehnt, der sich gegen die Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen vom 27. November 2020 wendet, soweit darin Einschränkungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden geregelt werden.

Nach der Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden grundsätzlich genehmigt. Die Genehmigung ist jedoch mit der Nebenbestimmung versehen, dass in Revieren unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 14 Personen (Jagende, Funktionspersonen) und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 7,5 ha bejagbarer Waldfläche teilnehmen dürfen.

Antragsteller hält Begrenzung der Personenzahl für Gesellschaftsjagden rechtswidrig

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, soweit die Allgemeinverfügung eine Begrenzung der Personenzahl für Gesellschaftsjagden vorsehe, sei diese Regelung rechtswidrig. Die Gesellschaftsjagd unterliege bereits nicht den Einschränkungen der Coronakontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Auf die Anzahl der an der Jagd teilnehmenden Personen komme es überhaupt nicht an, da die Jagd ausschließlich unter freiem Himmel stattfinde. Die Jagd sei eine systemrelevante Einrichtung und die Jagdausübung liege im öffentlichen Interesse. Jede Gesellschaftsjagd sei ohne weiteres so durchführbar, dass von den Teilnehmern niemand aufeinandertreffen müsse und es keine Ballung oder Massierung von Menschenmengen gebe, sondern ein Abstand von deutlich über 10m unter den Teilnehmern ohne weiteres einzuhalten sei.

Gesellschaftsjagd um eine Zusammenkunft im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung

Dieser Rechtsauffassung hat sich das Verwaltungsgericht nicht angeschlossen. In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass es sich auch bei einer Gesellschaftsjagd um eine Zusammenkunft im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung handele. Diese Rechtsverordnung erfasse nicht nur Zusammenkünfte und Veranstaltungen innerhalb von geschlossenen Räumen, sondern auch solche unter freiem Himmel. Zwar seien Gesellschaftsjagden unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen, nämlich soweit sie zu Berufszwecken oder im Rahmen der Dienstausübung oder aufgrund einer Genehmigung durchgeführt würden.

Genehmigung mit Höchstteilnehmerzahl nicht zu beanstanden

Die Allgemeinverfügung des Landkreises erteile eine solche Genehmigung, lege aber zugleich eine Höchstteilnehmerzahl für die Durchführung der Jagd fest. Dies diene einem legitimen Zweck, nämlich dem Infektionsschutz und dem grundgesetzlichen Schutzauftrag für Leib und Leben von Menschen und sei nicht zu beanstanden. Bei Zusammenkünften von Personen bestehe stets eine Ansteckungsgefahr durch das Corona-Virus, sodass eine Begrenzung der Teilnehmerzahl geeignet sei, diesen Zweck zu erreichen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/ab)

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