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Das VG Gießen hat entschieden, dass die Regelung des Landkreises Gießen vom 08.01.2021, die es den Bewohnern des Landkreises untersagt, sich zu tagestouristischen Zwecken in einem Umkreis von mehr als 15 km um ihren Wohnort (politische Gemeinde) zu bewegen, voraussichtlich rechtmäßig ist.
Der Antragsteller trug vor, die Maßnahme sei rechtswidrig und schränke ihn in seinen Grundrechten ein, zumal unter freiem Himmel und bei Aufsuchen weniger stark frequentierter Bereiche zu touristischen Zwecken eine geringe Ansteckungsgefahr bestehe.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen eines Eilverfahrens derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Auch seitens der Kammer bestünden zwar Zweifel an der Geeignetheit der Maßnahme zur Reduzierung der Ausbreitung des Corona-Virus. Die Wirksamkeit der Beschränkung des Bewegungsradius zu touristischen Zwecken auf 15 km als Mittel zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Corona-Virus könne aber vor dem Hintergrund einer durch Reise- und Ausflugstätigkeit aus Gebieten mit sehr hohen Inzidenzwerten verursachten Ansteckungsgefahr nicht offensichtlich verneint werden, auch wenn der Inzidenzwert im Gebiet des Antragsgegners (Landkreis Gießen) rückläufig sei und bereits seit dem 13. Januar 2021 unter 200 Infektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen liege.
Im Rahmen einer vorzunehmenden Folgenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Maßnahme das Aufschubinteresse des Antragstellers. Angesichts des gegenwärtigen Standes des Infektionsgeschehens mit noch nicht hinreichend erforschten Virusmutationen sowie immer noch sehr hoher Inzidenzwerte seien das Schutzgut von Leib und Leben von Menschen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in besonderem Maße gefährdet.
Demgegenüber erschienen die Folgen der Beschränkung des Bewegungsradius zu touristischen Zwecken auf 15 km weniger gravierend. Zwar werde das Grundrecht des Antragstellers hierdurch beeinträchtigt, vielleicht auch verletzt, wenn sich die Anordnung nachträglich als rechtswidrig herausstellen würde. Dies erscheine jedoch im Hinblick darauf, dass der Eingriff in die Handlungsfreiheit sich lediglich auf einen überschaubaren Bereich der Freizeitgestaltung erstrecke in der Abwägung mit dem Schutz von Leib und Leben von Menschen hinnehmbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29758
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