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Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat einen Eilantrag einer Hundehalterin abgelehnt, die sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen des Veterinäramtes im Zusammenhang mit ihrer Hundehaltung wandte.
Die Antragstellerin hielt in ihrer circa 70 qm großen Wohnung im Landkreis Gießen zeitweise über 20 Hunde und weitere Tiere, und zwar überwiegend in Gehegen innerhalb der Wohnung. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Das
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben, sodass bereits das Haltungsverbot unberechtigt sei. Demgegenüber führte die Amtstierärztin des Landkreises aus, dass der gezwungene dauerhafte Aufenthalt der Hunde in ihren eigenen Fäkalien und denen ihrer Artgenossen zu einem erheblichen und länger anhaltenden Leiden für die Tiere führe. Auch werde dem Bewegungs- und Erkundungsbedürfnis der Hunde in keiner Weise entsprochen.
Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung diesen tierärztlichen Ausführungen im Ergebnis angeschlossen und das vom Landkreis Gießen gegenüber der Antragstellerin ausgesprochene uneingeschränkte Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde für vollstreckbar angesehen, sodass auch die vom Landkreis zudem angeordnete Veräußerung der weggenommenen Hunde vollziehbar ist. Die Antragstellerin müsse sich an das Verbot halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 31259
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