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Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag eines Automatenbetreibers aus Nordrhein-Westfalen abgelehnt, der sich gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer für von ihm in Spielhallen im Stadtgebiet Marburg betriebene Spielapparate wandte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Erhebung einer Vergnügungssteuer den Automatenbetreiber weder in seinen Grundrecht noch hat die Steuer eine erdrosselnde Wirkung.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Automatenbetreiber war für ein Quartal zu einer Spielapparatesteuer in Höhe von 4.290 Euro herangezogen worden und wollte vor Gericht die Aussetzung der Vollziehung erreichen.
Das Verwaltungsgericht Gießen hat dies abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheids bestehen. Die Erhebung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 20737
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