wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 01.09.2020
4 L 2889/20.GI -

Veranstaltung mit 820 Besuchern ("Bulent Ceylan - Luschtobjekt") in Gießener Kongresshalle ist nicht zulässig

Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungs­verordnung verstößt nicht gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungs­freiheit,

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem der Veranstalter der für den 4. September 2020 geplanten Comedyshow "Bulent Ceylan - Luschtobjekt" die Gestattung zur Durchführung mit einer Besucherzahl von 820 Personen begehrte.

Nach der in Hessen geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Kulturveranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt, können aber im Einzelfall durch das Gesundheitsamt des zuständigen Landkreises genehmigt werden.

Landkreis Gießen lehnte Genehmigung für die geplante Veranstaltung ab

Den Antrag auf Erteilung einer solchen Genehmigung für die besagte Veranstaltung lehnte der Landkreis Gießen mit Bescheid vom 24.08.2020 ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass weder ¡V wie nach der Verordnung grundsätzlich erforderlich ¡V pro Person 3 m2 Fläche zur Verfügung stünden noch der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Gasten, besonders zu fremden Personen, eingehalten werden könne. Die Kongresshalle biete nur eine Fläche von 850 m2 zur Bestuhlung und ein Absehen von der Abstandspflicht durch Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei nach der Verordnung nicht möglich.

Richter: Kein Anspruch auf Genehmigung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Giesen ist ein Anspruch auf Genehmigung einer Veranstaltung mit 820 Teilnehmern nicht gegeben. Die diesem Anspruch entgegenstehende Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verstoße nicht, wie vom Veranstalter gerügt, gegen die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit, weil die Landesregierung aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zu dieser Einschränkung befugt sei. Die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Mund-Nasen-Bedeckungen konnten andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die physische Distanz von mindestens 1,5 m, nicht ersetzen, sondern nur ergänzen. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor. Denn bei dem vom Veranstalter zum Vergleich in Bezug genommenen öffentlichen Personennahverkehr, in dem diese Mindestabstande nicht eingehalten werden, handele es sich um die öffentliche Daseinsfürsorge, während die hier beabsichtigte Veranstaltung dem Freizeitbereich zuzurechnen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Giessen_4-L-288920GI_Veranstaltung-mit-820-Besuchern-Bulent-Ceylan-Luschtobjekt-in-Giessener-Kongresshalle-ist-nicht-zulaessig.news29142.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29142 Dokument-Nr. 29142

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.