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Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken (medizinische Masken) bei einer Versammlung am 12. Juni 2021 in Marburg gerichtet hat.
Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Marburg eine
Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske verletze ihn in seinen Grundrechten. Das Tragen einer medizinischen Maske - insbesondere einer FFP2-Maske - führe zu gesundheitlichen Einschränkungen. Angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen sei dies nicht notwendig. Zudem würde im Vergleich zur geöffneten Außengastronomie eine Ungleichbehandlung entstehen. Schließlich sei es als milderes Mittel zumindest möglich, die sitzenden Versammlungsteilnehmer von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske zu entbinden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske trotz der aktuell niedrigen Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer medizinischen Maske lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Eine Ungleichbehandlung mit der Außengastronomie liege nicht vor, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. In der Außengastronomie – wie generell im öffentlichen Raum – seien aktuell Zusammenkünfte nur mit zwei Haushalten oder maximal zehn Personen gestattet. Die
Ergänzend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30396
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