wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 11.06.2021
4 L 2145/21.GI -

Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei einer Versammlung in Marburg mit 150 bis 300 Personen rechtmäßig

Maskenpflicht nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken (medizinische Masken) bei einer Versammlung am 12. Juni 2021 in Marburg gerichtet hat.

Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Marburg eine Versammlung unter dem Thema „Für freie Impfentscheidung, Grundrechte und Kindeswohl“ angemeldet, die in der Zeit von 12:05 bis 15.00 Uhr auf dem Vorplatz des Erwin-Piscator-Hauses mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 150 bis 300 Personen stattfinden soll. Die Stadt Marburg hat mit Bescheid vom 10. Juni 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine medizinische Maske zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.

Antragsteller sah sich in seine Grundrechte verletzt

Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske verletze ihn in seinen Grundrechten. Das Tragen einer medizinischen Maske - insbesondere einer FFP2-Maske - führe zu gesundheitlichen Einschränkungen. Angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen sei dies nicht notwendig. Zudem würde im Vergleich zur geöffneten Außengastronomie eine Ungleichbehandlung entstehen. Schließlich sei es als milderes Mittel zumindest möglich, die sitzenden Versammlungsteilnehmer von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske zu entbinden.

VG: Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske trotz aktuell niedrigen Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske trotz der aktuell niedrigen Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer medizinischen Maske lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Eine Ungleichbehandlung mit der Außengastronomie liege nicht vor, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. In der Außengastronomie – wie generell im öffentlichen Raum – seien aktuell Zusammenkünfte nur mit zwei Haushalten oder maximal zehn Personen gestattet. Die Versammlung des Antragstellers sei für 150 bis 300 Personen geplant. Schließlich sei es auch kein milderes und gleich geeignetes Mittel, sitzende Teilnehmer von der Tragepflicht zu entbinden, weil weiterhin stehende und sitzende Versammlungsteilnehmer aufeinandertreffen und in Austausch treten könnten.

Sehr geringer Eingriff in Versammlungsfreiheit

Ergänzend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske werde in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht gießen, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Giessen_4-L-214521GI_Verpflichtung-zum-Tragen-einer-medizinischen-Maske-bei-einer-Versammlung-in-Marburg-mit-150-bis-300-Personen-rechtmaessig.news30396.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30396 Dokument-Nr. 30396

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.