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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 17.02.2014
4 K 3518/12 -

Landkreis muss Tierschutzverein Kosten für veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen nicht erstatten

Tierschutzverein war durch Vertragsabschluss mit Gerichtsvollzieher über Katzenunterbringung nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben

Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass ein Landkreis nicht verpflichtet ist, einen Tierschutzverein die Kosten für eine vom Gerichtsvollzieher nach einer Zwangsräumung veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen zu erstatten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gerichtsvollzieher im Jahr 2009 im Zuge einer Zwangsräumung mehr als 40 Katzen in einer Wohnung vorgefunden und die Halter dazu gebracht, diese dem Tierheim vertraglich zu überlassen. Der erst später hinzugekommene Amtsveterinär des Landkreises sah auf Grund der bereits erfolgten Unterbringung von weiteren Maßnahmen ab und begutachtete lediglich die Tiere.

Tierschutzverein verlangt Kosten in Höhe von über 30.000 Euro erstattet

In der Folgezeit entstanden dem Tierschutzverein Kosten von über 30.000 Euro, die er erfolglos zunächst gegenüber dem die Zwangsräumung veranlassenden Gläubiger und der Stadt Grünberg machte. Ende 2012 erhob er die Klage gegen den Landkreis Gießen und berief sich dabei auf Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h die Wahrnehmung von dem Landkreis obliegenden Aufgaben in dessen Interesse und mit dessen mutmaßlichem Willen.

Erstattungsanspruch gegen den Landkreis kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht

Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab und führt dabei aus, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. Da der Gerichtsvollzieher einen Vertrag über die Unterbringung der Katzen mit dem Tierschutzverein geschlossen habe, sei der Tierschutzverein nicht auftragslos ihn Wahrnehmung von Aufgaben tätig geworden, die dem Landkreis oblegen hätten. Auch der Gerichtsvollzieher selbst habe allenfalls Pflichten der Katzenhalter bzw. der Räumungsbeteiligten wahrgenommen. Die Kostentragungspflicht richte sich daher in erster Linie nach den zivilrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung. Beim Eintreffen des Amtsveterinärs seien aus öffentlich-rechtlicher Sicht keine in den Aufgabenbereich des Landkreises fallenden tierschutzrechtlichen Anordnungen mehr zur treffen gewesen, da durch die Anordnung des Gerichtsvollziehers bereits die Unterbringung der Katzen veranlasst und durchgeführt worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online

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Dokument-Nr.: 17812 Dokument-Nr. 17812

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