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Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass ein Landkreis nicht verpflichtet ist, einen Tierschutzverein die Kosten für eine vom Gerichtsvollzieher nach einer Zwangsräumung veranlasste Unterbringung von über 40 Katzen zu erstatten.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Gerichtsvollzieher im Jahr 2009 im Zuge einer
In der Folgezeit entstanden dem
Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage ab und führt dabei aus, dass ein Erstattungsanspruch gegen den Landkreis unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme. Da der Gerichtsvollzieher einen Vertrag über die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online
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Dokument-Nr. 17812
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