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Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Rentenbeziehers auf Erhöhung seiner vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen erhaltenen Rentenleistungen abgewiesen.
Der Kläger begehrte von dem Beklagten, dem
Der Kläger ist der Auffassung, in Anbetracht der Geschäftsberichte des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine bzw. nur eine sehr geringe Erhöhung seiner laufenden Rente seit 2017 erfolgt sei. Der reale Wert seiner Rente sei dadurch Jahr für Jahr um die Inflationsrate der Lebenshaltungskosten gesunken. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten ergebe sich bereits aus dem Begriff der „Versorgung“ und sei daher zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausreichend Mittel zur Verfügung gehabt, um die begehrte
Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung seiner Rente für die Jahre 2017 bis 2020. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Satzung, noch aus dem Grundrecht auf Eigentumsschutz (Art. 14 Grundgesetz) oder aus dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). Nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks sei eine Verbesserung der Versorgungsleistungen erst durchzuführen, wenn sie im Durchschnitt zu einer Steigerung von mindestens 2 % führe. Darüber entscheide auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung habe eine solche Erhöhung der Versorgungsleistung aber nicht beschlossen und eine regelmäßige Erhöhung der Leistungen sei in der Satzung nicht vorgesehen.
Dass die Entscheidung der Vertreterversammlung, keine Rentenerhöhungen zu beschließen, verfahrensfehlerhaft sein könne, sei nicht zu erkennen. So sei bereits den versicherungsmathematischen Gutachten für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils nicht zu entnehmen, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30562
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