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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 17.05.2021
3 L 4017/20.GI -

Vorläufiger Baustopp für zwei Windenergieanlagen bei Blasbach

Artenschutz eines Wespenbussardpaares vorrangig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat vorerst – für die Dauer des Klageverfahrens – den Bau von zwei Windenergieanlagen in einem Waldgebiet der Stadt Wetzlar im Grenzbereich zu den Gemeinden Hohenahr und Aßlar gestoppt.

Der antragstellende Verein wendet sich gegen eine erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen. Er ist unter anderem der Auffassung, dass die streitgegenständliche Genehmigung gegen Vorschriften des Artenschutzrechts verstoße und insbesondere der Wespenbussard durch das Vorhaben gefährdet werde. Nach Ansicht des Regierungspräsidium Gießens und des beigeladenen Betreibers der geplanten Windenergieanlagen bestehe kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Wespenbussard. Es gäbe geeignete Vermeidungsmaßnahmen und es seien keine relevanten Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen festgestellt worden.

Mindestabstand von 1000m zum Wespenbussardhorst nicht eingehalten

Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Dem Vorhaben stehe mit Blick auf den Wespenbussard das artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungsverbot entgegen. Bei dem Wespenbussard handele es sich um eine besonders geschützte Art. Der Wespenbussard sei aufgrund seiner artspezifischen Verhaltensweise generell ungewöhnlich stark durch Windenergieanlagen gefährdet, sodass hier ein Mindestabstand von 1.000 m von Windenergieanlagen zu einem Wespenbussardhorst zu fordern sei.

Keine ausreichenden Begutachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards vorgenommen

Eine der beiden geplanten Windenergieanlagen liege aber in einem Abstand von nur etwa 915 m von einem vermuteten Revierzentrum eines Wespenbussardpaares. Zwar könne das Risiko unter anderem durch spezielle Beobachtungen zum Flugverhalten des Wespenbussards auch ausgeschlossen werden, für das streitige Vorhaben seien jedoch keine ausreichenden Begutachtungen hierzu vorgenommen worden.

Wirkung der geplante Vermeidungsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht sichergestellt

Des Weiteren sei eine Ablenkung des Wespenbussardpaares durch die Anlage von Ablenkflächen, die wiederum eine Ansiedlung bestimmter Insekten begünstigten, als sogenannte Vermeidungsmaßnahme geplant. Es sei jedoch nicht sichergestellt, dass diese Vermeidungsmaßnahme ihre Wirkung bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage entfaltet haben werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

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