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Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Mediziners abgewiesen, der sich gegen die Entziehung seines ihm im Jahr 2005 verliehenen Doktorgrades durch die Justus Liebig Universität in Gießen gewandt hatte. hatte.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gestützt auf die Promotionsordnung des Fachbereichs Medizin hatte die Universität den
Dem Argument des Klägers, er habe an den Schriften, bei denen er als Co-Autor genannt worden sei, tatsächlich gar nicht mitgewirkt und auch keine Kenntnis von diesen Schriften gehabt, vermochte das Verwaltungsgericht nicht beizutreten. Sie stellte vielmehr fest, dass der Kläger zur Erlangung seines Doktorgrades getäuscht habe, so dass nach der einschlägigen Promotionsordnung die Entziehung des Doktorgrades nicht zu beanstanden war. Dabei reiche es aus, dass der Kläger hier grob fahrlässig gehandelt habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online (pm/kg)
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