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In einem für den Antragsteller wegen formeller Versäumnisse erfolglosen - er hatte verabsäumt zuvor bei der Justus-Liebig-Universität die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen -Eilverfahren gegen die Erhebung des Studienbeitrags ließ das Verwaltungsgericht Gießen in einem obiter dictum durchblicken, dass sie ernste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG hegt.
Den Grund für die Zweifel sieht die Kammer darin, dass nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Hessische Verfassung eine gesetzliche Anordnung von "Schulgeld" nur ergehen kann, "wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet".
Diese von der Hessischen Verfassung vorgegebene Differenzierung, zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen Studierenden und damit zwischen einem beitragszahlungspflichtigen und einem nicht beitragszahlungspflichtigen Personenkreis werde jedoch durch §§ 1-8 HStubeiG ausdrücklich nicht nachvollzogen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 10.10.2007
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Dokument-Nr. 4966
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