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Das Verwaltungsgericht Giesen hat den Lahn-Dill-Kreis verpflichtet, einer im Kreisgebiet wohnhaften Antragstellerin nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eine Bescheinigung über ihren Genesenenstatus mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten auszustellen.
Am 24. Dezember 2021 wurde bei der Antragstellerin eine PCR-Testung vorgenommen, die den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergab. Das Gesundheitsamt des Antragsgegners (Lahn-Dill-Kreis) erlangte hiervon Kenntnis und übersandte der Antragstellerin eine Bescheinigung, die mit "Genesenennachweis / Recovery Certification SARS-CoV-2 gemäß § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)" überschrieben ist und einen Gültigkeitszeitraum vom 21. Januar bis 24. März 2022 ausweist. Der Versand der Bescheinigung beruhte auf einer Verwaltungspraxis des Antragsgegners, nach welcher an sämtliche Personen mit Wohnsitz im Gebiet des Antragsgegners, von deren mittels PCR-Test bestätigter SARS-CoV-2-Infektion das Gesundheitsamt Kenntnis erlangte, ohne Antrag automatisch ein solcher
Die Antragstellerin wandte sich am 9. Februar 2022 mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht und begehrte vom Lahn-Dill-Kreis die Neuaus-stellung eines Genesenennachweises mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Sie vertrat die Auffassung, die zum 15. Januar 2022 in Kraft getretene Änderung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, durch die wegen des neu eingefügten dynamischen Verweises auf die unter der Internetadresse "www.rki.de/covid-19-genesenennachweis" veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts die Gültigkeitsdauer des Genesenennachweises derzeit nicht mehr sechs Monate, sondern bereits 90 Tage nach Abnahme des positiven PCR-Tests endet, sei verfassungswidrig.
Der Lahn-Dill-Kreis wandte ein, für eine eigene Entscheidung durch ihn über die Dauer des
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihr einen
Hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums sei jedoch die ursprüngliche Fassung von § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und nicht die aktuelle Fassung dieser Vorschrift anzuwenden. Die ursprüngliche Fassung gelte fort, da die zum 15. Januar 2022 in Kraft getretene Neufassung verfassungswidrig und daher nichtig sei. Durch den darin nunmehr enthaltenen Verweis auf die vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse "www.rki.de/covid-19-genesenennachweis" veröffentlichten Vorgaben, denen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Giesen, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31474
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