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Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 23.01.2006
1 E 1468/05 -

Klage des BUND gegen erweiterten Basalttagebau abgewiesen

Der Kläger, der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hatte gegen die Zulassung der Erweiterung des Basaltabbaus im Basalt-Tagebau "Beilsteiner-Ley" geklagt, wo seit 1985 eine besondere Basaltform abgebaut wird. Mitte des Jahres wird im bisher genehmigten Bereich das Vorkommen jedoch vollständig erschöpft sein.

Das Regierungspräsidium Gießen genehmigte der dort tätigen Firma einen um 6,94 ha erweiterten Abbau in einem angrenzenden Gebiet. Gegen diese Genehmigung hatte sich der Kläger gewandt, der am Verfahren nicht im begehrten Umfang beteiligt worden war, da eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt wurde. Dies verletzte nach Auffassung des Klägers seine Beteiligungsrechte, die er im Rahmen des von ihm geforderten Planfeststellungsverfahrens mit UVP habe.

Ein solches Planfeststellungsverfahren mit UVP hatte das Regierungspräsidium nicht für notwendig erachtet, da die zu erwartenden Umwelteinwirkungen nicht so erheblich seien, dass dies nötig wäre. Das Regierungspräsidium hatte sich im Genehmigungsverfahren auf die Prüfung der vorgelegtem weniger aufwändigen UVP-Studie beschränkt und nach Abwägung der unterschiedlichen Belange dem erweiterten Abbau zugestimmt. Der BUND war demgegenüber der Auffassung, dass der Basaltabbau einen Grad der Beeinträchtigung erreiche, der im Genehmigungsverfahren die Durchführung der UVP erfordere.

Das Gericht hat mit Urteil die Klage des Bund abgewiesen, da diesem nach Auffassung des Gerichts bereits die Klagebefugnis fehle. Der Kläger könne Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung nur einlegen, wenn ein Planfeststellungsbeschluss ergangen sei oder unter seiner Beteiligung hätte ergehen müssen. Nach den aktuellen bergrechtlichen Vorschriften bedürfe es jedoch für das Erweiterungsvorhaben eines solchen Planfeststellungsverfahrens nicht. Die einschlägige Verordnung über die UVP im Bergbau sehe vor, dass nur Vorhaben zur Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von 25 ha oder mehr der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Da das Erweiterungsvorhaben isoliert zu betrachten sei, weil nach den relevanten europäischen Bestandsschutzklauseln bis 1988 bereits vorhandener Altbestand nicht in die Berechnung einbezogen werden dürfe, erreiche das Vorhaben nicht den für die zwingende Durchführung einer UVP erforderlichen Umfang. Alt- und Erweiterungsvorhaben seien zudem auch durch die räumliche Trennung jeweils selbständige Vorhaben.

Das Gericht hatte jedoch auch in der Sache keine Bedenken gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums. Betrachte man den Umfang des bisherigen und des neu genehmigten Betriebsteils gemeinsam, so ergäbe sich eine Gesamtbetriebsfläche von 22,78 ha, die nach dem UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erfordere. Diese habe das Regierungspräsidium im Ergebnis zutreffend und sorgfältig in der gebotenen Prüfungstiefe vorgenommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen vom 23.01.2006

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