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Muss ein Auszubildender wegen des Kontakts zu einem Coronavirus Infizierten in Quarantäne, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSchG. Denn er erhält weiterhin seine Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG. Dies hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2020 musste ein in einer in Thüringen ansässigen Elektrofirma beschäftigter
Das Verwaltungsgericht Gera wies die Klage zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer
Der Fortzahlungsanspruch des Auszubildenden ergebe sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG, so das Verwaltungsgericht. Bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)
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