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Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 06.01.2014
2 K 513/12 -

Miniatur-Bullterrier sind nicht als gefährliche Hunde einzustufen

Bei Miniatur-Bullterrier handelt es sich um eigenständige Hunderasse

Das Verwaltungsgericht Gera hat entschieden, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handelt, die nicht als gefährlicher Hund in die Rasse der Bullterrier eingestuft werden kann.

Das Thüringer Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren - TierGefG - ordnet bestimmte Hunderassen als gefährlich ein.

Hundehalter wendet sich gegen Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier gewandt, der kraft Gesetzes als gefährlicher Hund eingestuft wird und einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot unterliegt. Zudem bestand für den Kläger ein Interesse an einer Klärung, da er sich nach Auffassung der beklagten Stadt Altenburg ordnungswidrig verhielt.

Miniatur-Bullterrier kann nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden kann

Das Verwaltungsgericht Gera war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handelt, die nicht als gefährlicher Hund eingestuft werden kann. Das Gericht berief stützte sich dabei auch auf verschiedene Stellungnahmen von Hundezuchtverbänden. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Möglichkeit bestehe, den Miniatur-Bullterrier im Wege einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 TierGefG als gefährlichen Hund zu erfassen, sofern sich Beißvorfälle ereignen sollten. Diese Möglichkeit sprach ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung der betreffenden Regelung, die Bullterrier als gefährliche Hunderasse einstuft.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gera/ra-online

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