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Stiefkinder sind Geschwisterkinder im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. 1 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG). Auf die zivilrechtliche Abstammung kommt es nicht an. Es ist ausreichend, dass die Kinder in einem gemeinsamen Familienverband dauerhaft zusammenleben. Dies hat das Verwaltungsgericht Gera entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste das Verwaltungsgericht Gera im Sommer 2021 in einem Eilrechtsverfahren über die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens einer Gemeinschaftsschule bezüglich der
Das Verwaltungsgericht Gera hielt die Berücksichtigung des Stiefbruders als Geschwisterkind im Sinne von § 15 a Abs. 2 Nr. ThürSchulG für zulässig. Das Schulgesetz enthalte keine Definition des Geschwisterkindes. Zwar sei eine gemeinsame Abstammung bei einem Stiefkind zivilrechtlich zu verneinen. Darauf komme es aber auch nicht an. Es sei nicht auf die gemeinsame Abstammung abzustellen, sondern auf ein familiäres Zusammenleben.
Die Regelung solle es den Familien erleichtern, so das Verwaltungsgericht, den Schulalltag zu organisieren und Erleichterungen zum Beispiel dadurch zu verschaffen, dass Kinder nicht zu verschiedenen Schulen gebracht und Lehrer-Eltern-Beziehungen nicht an unterschiedlichen Schulen organisiert werden müssen. Daher sei darauf abzustellen, ob Kinder dauerhaft in einem gemeinsamen Familienverband zusammen leben, um sie schulrechtlich als Geschwister zu betrachten. Dieses Kriterium erfülle auch ein Stiefbruder.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gera, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30850
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