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Dem Bemühen der öffentlichen Verwaltungen, ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit durch eine „zeitgemäße“ Sprache zu verbessern, werden durch den Gesetzgeber in manchen Bereichen Grenzen gesetzt. Schreibt das Gesetz die Verwendung bestimmter Begriffe vor, sind diese nicht durch eine "moderne Behördensprache" zu ersetzen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Stadt Castrop-Rauxel die Entscheidung über eine
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine solche
In welcher Art und Weise der Aufstellungsbeschluss bekannt zu machen ist, richtet sich in Nordrhein - Westfalen nach der Verordnung über die
Titel und Untertitel des Blattes lauten aber lediglich: „Aus dem Rathaus... Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Castrop-Rauxel“. Nach Auffassung der Kammer genügen aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts Hinweise auf die Eigenschaft als „Amtsblatt“ im Impressum oder auf der Internetseite sowie die Verwendung sinngemäß gleich lautender Begriffe nicht, um den strengen Formerfordernissen der Bekanntmachungsverordnung zu genügen.
Unabhängig davon stellte die Kammer weitere formale Fehler der Bekanntmachung des konkret hier im Streit stehenden Aufstellungsbeschlusses fest. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 14366
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