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Bei einer Hebamme, die bei einer Hausgeburt mindestens bedingt vorsätzlich den Tod eines Kindes in Kauf genommen haben soll, um einem aus ihrer Sicht „natürlichen“ Geburtsvorgang Vorrang einzuräumen, kann nicht präventiv das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und erklärte die sofortige Vollziehbarkeit der präventiven Maßnahmen für unverhältnismäßig.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit mehr als 30 Jahren als
Eine derartige Einstellung wäre mit den ärztlichen Berufspflichten nicht zu vereinbaren. Die Bundesärzteordnung sieht in derartigen Fällen zum Schutz der Patienten die Möglichkeit vor, präventive Maßnahmen zu ergreifen. Wenn eine Gefährdung zu besorgen ist, reicht dazu die Einleitung eines Strafverfahrens aus; eine rechtskräftige Verurteilung ist dagegen nicht erforderlich. Die im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung greift insoweit nicht, da es nicht um eine Bestrafung der Ärztin geht, sondern um den Schutz der ihr anvertrauten Patienten.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat jedoch im vorliegenden Fall sowohl die präventive Maßnahme des Ruhens der
Dass die weitere Berufstätigkeit der Antragstellerin konkrete Gefahren für die Patienten befürchten lasse, sei nicht ersichtlich, weil der angeklagte Vorfall in der langjährigen Praxis der Antragstellerin einzigartig sei und keine weiteren Berufspflichtverletzungen aktenkundig seien. Die Ihr vorgeworfene Einstellung, den
Darüber hinaus fehle es an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass die Antragstellerin auch unter dem Druck der laufenden Verfahren an einer etwaigen Fehleinstellung zu ihren beruflichen Pflichten festhalten könnte. Ein Sofortvollzug der Maßnahme scheine mit Rücksicht darauf nicht erforderlich, so dass die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt hat. Das von der Bezirksregierung Arnsberg angeordnete Ruhen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 12936
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