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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelungen zur Vergabe von Studienplätzen nach Wartezeit gegen das Grundrecht auf freie Berufswahl und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich eine Klägerin und zwei Kläger aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Niedersachsen zum Wintersemester 2011/2012 bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) jeweils um einen
Ca. 40 % der Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten
Wie bereits in vorhergehenden Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes sah das Gericht vor dem Hintergrund entsprechender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen überschritten, da auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben müssten. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall. Hinzu komme, dass im derzeitigen Auswahlverfahren der
Da die Frage der
In einem weiteren Verfahren einer Klägerin aus Schleswig-Holstein zum Studiengang Tiermedizin hat das Gericht die Verhandlung vertagt, um den Sachverhalt weiter aufklären zu können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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