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Die Bestimmungen zur Fahrkostenerstattung für Schüler sind so auszulegen, dass für Gymnasiasten in der 10. Klasse die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Schüler der Sekundarstufe I. Anderenfalls werde gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Durch die Reform der gymnasialen Oberstufe (G8) beginnt die Oberstufe (Sekundarstufe II) an Gymnasien - anders als an Gesamtschulen - bereits mit der Klasse 10. Nach der Schülerfahrkostenverordnung erhalten Oberstufenschüler erst dann eine Fahrkostenerstattung, wenn ihr
Im zugrunde liegenden Streitfall besucht der Sohn der Kläger die 10. Klasse eines Gymnasiums und wohnt ca. 4,5 km von seiner
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen beruht die Unterscheidung zwischen den Sekundarstufen darauf, welcher
Das Gericht schloss unabhängig von der in der Verordnung festgelegten Wegelänge aus, dass insbesondere das körperliche Leistungsvermögen eines Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 10 höher einzustufen ist als das z. B. eines Real- oder Gesamtschülers der Jahrgangsstufe 10.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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Dokument-Nr. 11534
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