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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Klagen mehrerer Studentinnen gegen die Universität Duisburg - Essen auf Befreiung von der Studiengebühr stattgegeben.
Die Studentinnen hatten bei der Universität wegen der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder einen Antrag auf Befreiung von
Das Gericht erklärte § 3 dieser in ganz Nordrhein - Westfalen geltenden Verordnung für nichtig, weil das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz eine Befreiung wegen der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder umfassend, also auch für das Zweitstudium, vorsehe. Das zuständige Ministerium dürfe diese landesgesetzliche Regelung nicht durch eine Verordnung einschränken.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 02.02.2009
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Dokument-Nr. 7377
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