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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Stadt Essen aufgrund ihrer Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer Besitzer von Wohnmobilen und Campingwagen, die nicht nur für einen vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden ("Dauercamper"), gegenwärtig nicht zu einer Abgabe heranziehen darf.
Geklagt hatten mehrere Besitzer von Campingwagen; diese Wagen sind auf verschiedenen Plätzen im Essener Stadtgebiet abgestellt. Es ging um Steuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 in Höhe von 24,00 € bis 80,00 € pro Jahr. Die Kläger vertraten im Wesentlichen die Auffassung, Wohnmobile und Campingwagen dürften nicht besteuert werden, da ihre Ausstattung nicht der einer normalen Wohnung entspreche.
Im Ergebnis hatten die Kläger Erfolg. Zur Begründung der Entscheidung hat der Kammervorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, für länger als drei Monate abgestellte Campingwagen eine Steuer zu erheben. Es komme nicht auf deren (etwa einer Wohnung vergleichbaren) Ausstattung an. Vorliegend sei allerdings die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Essen zu beanstanden, weil sie für die Besteuerung von Campingwagen keinen eindeutigen Steuermaßstab enthalte. Durch die Abzugsmöglichkeit "andere Aufwendungen" von der Standplatzmiete werde der Verwaltung ein Spielraum für die Höhe der Steuer eingeräumt. Das sei nicht zulässig, da der Satzungsgeber selbst die Steuer eindeutig festlegen müsse. Die Satzung der Stadt Essen sei somit nichtig, soweit es um die Besteuerung von Wohnmobilen und Campingwagen gehe. Nicht betroffen durch diese Entscheidungen sind Steuerbescheide der Stadt Essen für (normale) Zweitwohnungen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 07.05.2006
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Dokument-Nr. 6095
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