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Der Anhörungsbogen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Fahrtenbuchanordnung kann an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) als Fahrzeughalterin gerichtet werden. Es ist Sache der Gesellschaft, an ihren Geschäftssitz gerichtete Schreiben an die verantwortliche Person weiterzuleiten. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mit einem Fahrzeug einer GbR die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten wurde und die Ermittlung des Fahrers des Fahrzeugs nicht möglich war, erging an die GbR eine Fahrtenbuchanordnung. Im nachfolgenden Klageverfahren bemängelte die GbR unter anderem dies und den Umstand, dass der Anhörungsbogen ebenfalls an die GbR gesendet wurde.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass sowohl der Anhörungsbogen als auch die Fahrtenbuchanordnung an die GbR habe gerichtet werden dürfen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass kein Vertreter der Gesellschaft benannt wurde. Es sei Sache der Gesellschaft durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass an ihren Geschäftssitz gerichtete Schreiben an die verantwortliche Person weitergeleitet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29994
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