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Verweigert ein Beamter auf Probe eine ärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit nach dem bei ihm Drogen gefunden wurden, so kann dies ein sofortiges Verbot der Führung von Dienstgeschäften nach sich ziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied gegen den Beamten. Der Dienstherr habe gemäß § 39 BeamtStG das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte aussprechen dürfen. Es habe ein zwingender dienstlicher Grund für das Verbot bestanden. Denn wegen des Besitzes der
Bedenken gegen die Untersuchungsanordnung hatte das Verwaltungsgericht nicht. Der Dienstherr und die Allgemeinheit haben ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgabe nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind. Bestehen zudem Zweifel an der Dienstfähigkeit, komme der Dienstherr mit der Untersuchungsanordnung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten nach.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31175
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