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Ein Dienstherr ist verpflichtet für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Allerdings muss er nur für Gegenstände, die unmittelbar von der Beschädigung betroffen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Der Kläger ist als städtischer
Ein Vergleichsvorschlag des Gerichts fand beim Kläger keine Zustimmung.
Der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, musste das Gericht nicht nachgehen, denn der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens bestand bereits aus Rechtsgründen nicht.
Nach dem Landesbeamtengesetz kann der Dienstherr für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind, Ersatz leisten. Von dieser Regelung werden aber, so die Kammer in dem Urteil, nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden ist hier (nur) am rechten hinteren Reifen des Kraftwagens des Klägers aufgetreten. Bei den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2009
Quelle: ra-online, VG Gelsenkirchen
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Dokument-Nr. 8986
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