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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2015
1 K 5754/13 u.a. -

Beamtenbesoldung A 12 bis A 16 in Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß

Verfassungswidrige Unteralimentation nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klagen von sechs nordrhein-westfälischen Beamten der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 auf Feststellung einer verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation abgewiesen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, verbeamtete Lehrkräfte, machten mit ihren Klagen im Wesentlichen geltend, dass ihre aktuelle Besoldung wegen eines jahrelangen Zurückbleibens gegenüber der Entwicklung der Tarifergebnisse und der Privatwirtschaft spätestens seit der streitigen Besoldungsrunde 2013/2014 nicht mehr den Anforderungen des Grundgesetzes an eine amtsangemessene Alimentation entspräche. Für die genannten Jahre hatte der Landtag NRW beschlossen, das Tarifergebnis der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (2,65 Prozent in 2013 und weitere 2,95 Prozent in 2014) nur für die Beamten der unteren Besoldungsgruppen vollständig zu übertragen und für die Beamten der Besoldungsgruppen ab A 11 um einige Monate verzögert jeweils lediglich eine 1,3-prozentige Besoldungserhöhung zuzüglich einer Erhöhung der Sockelbeträge um 30 Euro (2013) bzw. 40 Euro (2014) vorzunehmen.

VG beruft sich auf Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen orientierte sich in den klageabweisenden Urteilen an der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) zur Verfassungsmäßigkeit der Richterbesoldung orientiert. Nach den dortigen Maßstäben ist der Dienstherr verpflichtet, Beamte einschließlich ihrer Familien lebenslang angemessen zu besolden und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der praktischen Umsetzung besitzt der Gesetzgeber allerdings einen weiten Entscheidungsspielraum, weshalb sich die Kontrolle der Gerichte auf die Feststellung zu beschränken hat, ob die Bezüge der Beamten offensichtlich unzureichend sind. Indizien hierfür können sich aus einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit fünf Kriterien ergeben: Dies sind zum einen die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst (1.), des Nominallohn- (2.) und des Verbraucherpreisindex (3.) sowie zum anderen ein Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen (4.) und mit der Besoldung des Bundes bzw. anderer Länder (5.).

Gewährte Besoldung verstößt nicht gegen die Verfassung

Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die den Klägern in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 gewährte Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 nicht gegen die Verfassung verstößt. Denn die genannten Kriterien haben in ihrer Gesamtschau und in Relation zur Besoldungsentwicklung die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation nicht begründen können, weil in keinem der relevanten Jahre mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt waren. Gleichzeitig unterschritten die Bezüge in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 auch nicht das vom Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz auf 115 Prozent des sozialhilferechtlichen Existenzminimums einer vergleichbaren Familie bezifferte Besoldungsminimum.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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