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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13.12.2016
A 5 K 2096/16 -

VG Freiburg bejaht Flüchtlings­anerkennung für unverfolgt ausgereiste alleinstehende Syrerin

Gericht verweist auf Berichte über menschenrechts­widrige Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechts­widrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und Verschwindenlassen droht, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient. Und dies selbst dann, wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren. Das Verwaltungsgericht hat daher der Klage einer unverfolgt ausgereisten alleinstehenden Syrerin auf Zuerkennung der Flüchtlings­eigenschaft stattgegeben.

Das Verwaltungsgericht hat sich damit gleichlautenden ausführlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Sigmaringen angeschlossen. Sie stützt sich auf zahlreiche aktuelle Berichte unter anderem des UNCHR, von amnesty international und Human Rights Watch sowie der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eingesetzten unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien. Verwertet wurden auch Erkenntnisse des Britischen Home Office und des Kanadischen Immigration and Refugee Board, sowie Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Orientinstituts, aber auch der deutschen Verfassungsschutzbehörden zur Ausforschung der syrischen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst. Auch wenn es infolge fehlender Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren praktisch kaum Erkenntnisse über das Schicksal von Syrern gebe, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Syrien zurückkehrten, lasse sich eine entsprechende Prognose auf die bisherigen Auskünfte über die routinemäßige, häufig mit Folter verbundene Befragung von Auslandsrückkehrern sowie insbesondere auf die Erkenntnisse über den allgemeinen totalitären, Menschenrechte missachtenden und pauschal überall Opposition vermutenden Charakter des syrischen Regimes sowie seiner Vorgehensweise gegenüber vermeintlich Verdächtigen, auch Frauen, Kindern oder völlig Unbeteiligten stützen.

Freiwillige Rückkehr nach Syrien auf legalem Wege nicht möglich

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien sei auf legalem Wege nicht möglich, ohne dass das Regime infolge seiner strengen Grenzkontrollen davon Kenntnis erlange. Eine illegale Rückkehr ins Land könne nicht angesonnen werden. Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert würden, seien für Auslandsrückkehr nicht legal bzw. gefährdungsfrei erreichbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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