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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine mit Einwänden gegen das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks begründete Klage gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des SWR abgewiesen. Die Entscheidung ist auch für zahlreiche andere gleich gelagerte Klageverfahren bedeutsam, die beim Gericht anhängig sind.
Die Klägerin hatte schon ihren Widerspruch gegen den Beitragsbescheid mit einem entgeltlich aus dem Internet heruntergeladenen Mustertext begründet. Nach Ablehnung des Widerspruchs erhob sie Klage und trug zur Begründung mit einem ebenfalls entgeltlich aus dem Internet bezogenen, über 200 Seiten langen Text im Wesentlichen vor, der öffentlich-rechtlich Rundfunk verfehle aufgrund struktureller und systematischer Missstände seinen öffentlich-rechtlichen
Das VG ist dieser Begründung nicht gefolgt: Es sei schon nicht Sache der Gerichte, die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zu überwachen. Vielmehr sei dies die Aufgabe der pluralistisch besetzten Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, welche sich gegenüber einer Einmischung der Gerichte auf ihre Rundfunkfreiheit und das Zensurverbot des Grundgesetzes berufen könnten. Jedenfalls aber könne der Einwand, die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Programms stelle keinen abgabenrechtlichen „Vorteil“ dar, allenfalls dann die Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids begründen, wenn die behaupteten
Das Gericht sehe auch rechtlich keine Veranlassung dafür, das Verfahren auszusetzen. Da es von der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung überzeugt sei, komme eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht. Auch mit Blick auf ein Revisionsverfahren beim BVerwG werde das Verfahren nicht ausgesetzt. Denn es sei kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, dass das BVerwG im Sinne der Klägerin entscheiden werde. Die Klägerin hat keine Rechtsmittel eingelegt. Der Gerichtsbescheid ist daher rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34493
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