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Das Grundrecht eines Sikhs auf Religionsfreiheit gibt ihm keinen Anspruch darauf, von der Einhaltung der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit zu werden. Mit dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage eines Sikhs gegen die Stadt Konstanz auf Befreiung von der Helmpflicht ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Deutscher, der 2005 der Sikh-Religion beigetreten war. Er hatte 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Motorradhelmpflicht mit der Begründung gestellt, seine Religion gebiete ihm, stets einen Turban zu tragen. Den Antrag hatte die Stadt Konstanz als Straßenverkehrsbehörde abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass diese Ablehnung nicht das Grundrecht auf
Danach sei zwar das Tragen eines Turbans als plausibles religiöses Bekenntnissymbol der Sikhs anzusehen, da sie bei ihrer Taufe einen Eid leisteten, sich nach dem Vorbild ihres historischen Gurus aus Respekt vor dem Schöpfer und seiner Schöpfung „bis zum Lebensende die Haare nicht zu schneiden, sie zu bedecken und mit einem Turban zu schmücken“, um so auch äußerlich eins zu sein mit dem Guru, dessen Geschenk an die Gläubigen der Turban sei. Zweifelhaft sei aber, ob diese Gründe auch das Motorradfahren mit Turban statt Schutzhelm erforderten. Denn die religiös im Vordergrund stehende Bewahrung der Haare durch Nichtschneiden und Bedecken lasse es selbst nach dem Sikh-Glauben zu, den Turban situationsbedingt, etwa beim Schlafen, durch eine andere Bedeckung zu ersetzen. Fraglich sei zudem, ob noch Respekt für Schöpfer und Schöpfung mitschwinge, wo der schmückende Turban den schützenden Motorradhelm verdränge. Nicht recht nachvollziehbar erscheine auch, ob noch Würde und äußere sowie innere Einheit mit dem historischen Guru durch einen mit Turban
Selbst wenn aber auch dieses Verhalten noch vom Schutzbereich der
Selbst ein Eingriff in das Grundrecht auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 21936
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