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Investitionskosten für Regenrückhaltebecken können mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von Niederschlagswasser entfallenden Anteil. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg.
Im zugrunde liegenden Fall geht es um einen Abwasserverband, der für die Einleitung von Abwasser in den Bodensee als öffentliches Gewässer - nach Klärung in der Abwasserbehandlungsanlage Moos - jährlich zur Zahlung einer Abwasserabgabe nach dem Bundesabwasserabgabengesetz herangezogen wird. Die Abwasserabgabe erfasst zwar die Einleitung von
Das Bundesabwasserabgabengesetz sieht als Anreiz für Investitionen im Bereich der Abwasserentsorgung vor, dass Investitionskosten mit der Abwasserabgabenschuld verrechnet werden können, wenn sich durch die finanzierten Maßnahmen die Gesamtschmutzfracht reduziert. Eine solche Verrechnung, welche die Abwasserabgabenschuld des Verbandes für 2006 von ca. 21.000 Euro auf Null reduziert hätte, hatte das Landratsamt mit der Begründung abgelehnt, die Investitionen beträfen nur die Erweiterung und Verbesserung von Regenrückhaltebecken, also nur das kaum verschmutzte
Das Verwaltungsgericht Freiburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat in Anlehnung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, Investitionen in Regenrückhaltebecken könnten mit der gesamten Abwasserabgabe verrechnet werden und nicht nur mit dem auf die Einleitung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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