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Die Lehrkräftezulagenverordnung des Landes Baden-Württemberg verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz, soweit Hauptschullehrer, die einen Lehrauftrag am Staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung wahrnehmen, die so genannte Seminarzulage von 38,81 Euro nur erhalten, wenn sie im Eingangsamt A 12 sind, nicht aber, sobald sie ohne ein Funktionsamt (Rektor, Konrektor) in die Besoldungsgruppe A 13 befördert wurden. Dies entschied das Verwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Hauptschullehrers gegen das Land Baden-Württemberg aufgrund der Tatsache, dass das Land nur denjenigen Hauptschullehrern eine so genannte Seminarzulage für die Teilnahme an einer Fortbildung zusprach, die ein Funktionsamt besitzen.
Das Gericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus, dass der Verordnungsgeber zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum habe, ob und für welche Tätigkeiten er Beamten Zulagen gewähre. Wenn er sich aber für ein System entscheide, nach dem er Zulagen gewähre, dann müsse er dieses auch folgerichtig praktizieren. Das sei hier nicht der Fall. Die Lehrkräftezulagenverordnung folge dem Grundsatz, dass nur solche
Anders als noch zuvor könnten nämlich seit dem Schuljahr 2009/10 nun auch bis zu 20 % der Hauptschullehrer vom Eingangsamt (A 12) nach A 13 befördert werden, ohne ein Funktionsamt auszuüben. Auf diese Neuerung habe die Lehrkräftezulagenverordnung nicht reagiert, sondern sei unverändert geblieben. Sie sei damit systemwidrig geworden, denn es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass Hauptschullehrer in der Besoldungsgruppe A 13 (ohne Funktionsamt) die Seminarzulage nicht erhielten, wohl aber Oberstudienräte ohne Funktionsamt. Anders als bei der Beförderung in Funktionsämter könne man insbesondere nicht davon ausgehen, dass bei nach A 13 beförderten Hauptschullehrern der Aufgabenbereich erweitert sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 14707
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