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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 13.01.2015
5 K 2543/13 -

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bleibt bis zur Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten trotz Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR weiter fiktiv bestehen

Ehemalige Gesellschafter haften daher weiterhin für Steuerschulden

Auch wenn eine GbR durch den Verkauf der Anteile oder durch ihre Abwicklung beendet ist, so bleibt sie solange weiter fiktiv bestehen, bis sämtliche steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Daher können ehemalige Gesellschafter der GbR weiterhin für die Steuerschulden haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine GbR zum Erwerb, zur Entwickelung und zur Verwertung eines bebauten Grundstücks gegründet. Eine der Gesellschafterinnen der GbR war eine GmbH. Im September 2000 wurden die Gesellschaftsanteile an der GbR an eine Aktiengesellschaft verkauft. Das Finanzamt hielt den Kaufpreis für gewerbesteuerpflichtig und erließ gegenüber der GbR einen Gewerbesteuermessbescheid. Die von der GbR dagegen erhobene Klage blieb sowohl vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 24.03.2011 - 3 K 1562/08 -) als auch vor dem Bundesfinanzhof (Beschl. v. 15.03.2012 - IV B 123/11 -) erfolglos. Im Dezember 2012 nahm das Finanzamt unter anderem die GmbH als ehemalige Gesellschafterin der GbR in Anspruch. Dagegen wehrte sich die GmbH gerichtlich.

Ehemalige Gesellschafterin der GbR haftete für Steuerschuld

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied gegen die GmbH. Diese habe zivilrechtlich für die Steuerschuld der GbR haften müssen. Denn unter entsprechender Anwendung des § 128 HGB haften die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsschulden akzessorisch.

Verkauf der GbR-Anteile bzw. Abwicklung der GbR für Haftung unerheblich

Für die Haftung der GmbH sei es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts unerheblich gewesen, dass die GbR-Anteile verkauft wurden bzw. die GbR abgewickelt wurde. Die GbR sei dadurch nicht beendet worden. Vielmehr habe sie solange weiter bestanden, bis die steuerrechtlichen Pflichten erfüllt oder verjährt sind. Die GbR habe daher nur hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Ansprüche fiktiv fortbestanden. Dies habe der bestandskräftige Gewerbesteuermessbescheid geregelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, eingesandt von RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M., ra-online (vt/rb)

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