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Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 09.10.2019
4 K 4965/18 -

Tarotkartenlegen ist keine Straßenkunst

Untersagung von nicht genehmigten Wahr­sager­tätigkeiten auf öffentlichen Straßen zulässig

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass die Stadt Freiburg das Tarotkartenlegen auf den Straßen der Innenstadt verbieten darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte - zunächst an einem tragbaren Stand - in der Freiburger Innenstadt regelmäßig Tarotkarten gelegt, ohne hierfür eine Erlaubnis beantragt zu haben. Er gab an, dass er interessierten Passanten mit den Karten helfe, ihre eigene Intuition sprechen zu lassen. Er zelebriere das Kartenlegen und lasse in seinem langen schwarzen Mantel an seinem Klapptisch mit zwei Hockern eine Schauspielatmosphäre entstehen. Die Stadt untersagte ihm seine Wahrsagertätigkeit.

Tarotkartenlegen fällt nicht unter freigestellte Straßenkunst

Das Verwaltungsgericht Freiburg erklärte dies für rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Tarotkartenlegen auf öffentlichen Straßen in Freiburg ohne Erlaubnis nicht zulässig sei. Das Kartenlegen gehöre nicht zum - erlaubnisfreien - Gemeingebrauch der Straße, deren Hauptzweck in der Fortbewegung liege. Auch sei der Kläger nicht nach dem Merkblatt der Stadt für Musiker/innen und darstellende Künstler/innen von der Erlaubnispflicht freigestellt. Dabei ließ das Gericht im Ergebnis offen, ob die Wahrsagertätigkeit in der konkreten Form, wie sie der Kläger anbietet, von der Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz geschützt ist. Das Tarotkartenlegen falle jedenfalls nicht unter die im Merkblatt freigestellte Straßenkunst.

Bei Straßenkunst stehe eine besondere Wechselbeziehung zwischen dem künstlerischen Schaffen und der Öffentlichkeit im Vordergrund. Die Bedeutung von Publikum könne sich dazu aus dem Zuschauen oder einer aktiven Beteiligung ergeben. Die reine Gewinnung neuer Kunden oder die Sichtbarkeit einer Tätigkeit als solche, die der Kläger betone, sei nicht ausreichend. Das Tarotkartenlegen erstrebe die Herstellung einer Beziehung zum jeweiligen Kunden, bei der die Beobachtung oder Teilnahme der Öffentlichkeit im Grundsatz sogar störend sei.

Nur darstellende Kunst von Erlaubnispflicht freigestellt

Überdies habe die Stadt mit ihrem Merkblatt nicht jegliche Straßenkunst von einer Erlaubnispflicht freigestellt, sondern nur darstellende Kunst, die von Passanten eher beiläufig - im Vorübergehen oder kurze Zeit stehenbleibend - angeschaut werden könne. Das Kartenlegen dauere aber bis zu einer Stunde pro Person und solle vom Publikum vor allem deshalb wahrgenommen werden, um weitere Kunden zu werben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online (pm/kg)

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