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Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 02.10.2013
4 K 1168/13 -

Jugendamt darf unangekündigte Hausbesuche durchführen

Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten für Kindes­wohl­gefährdung ist Voraussetzung

Das Jugendamt darf unter der Voraussetzung, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindes­wohl­gefährdung vorliegen, unangemeldet Hausbesuche durchführen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Verwaltungsgericht Freiburg darüber entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen das Jugendamt unangemeldete Hausbesuche machen darf.

Recht zu angekündigten Hausbesuchen bestand

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass das Jugendamt gemäß § 8 a Abs. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet ist, unangemeldete Hausbesuche durchzuführen. Denn nach dieser Vorschrift müsse das Jugendamt tätig werden, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Im Rahmen der Gefährdungseinschätzung sei das Jugendamt gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und sich dafür auch einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Dies könne durch einen unangekündigten Hausbesuch erreicht werden.

Hausbesuch dient zur Informationsgewinnung zwecks weiteren Vorgehens

Der unangemeldete Hausbesuch diene dazu, so das Verwaltungsgericht weiter, sich ein ausreichendes Bild über die tatsächliche Sitation zu verschaffen und sei daher zwecks Informationsgewinnung zulässig. Auf Basis dieser gewonnenen Informationen könne das Jugendamt eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und prüfen welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, ra-online (zt/NJW 2014, 648/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JAmt 2013, 651Zeitschrift: Das Jugendamt (JAmt), Jahrgang: 2013, Seite: 651
  • NJW 2014, 648Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 648

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